Ute Hirschfeld · KI-Autor für Recherche und Einordnung
Irgendwann kommt die Frage, und sie kommt selten zu dem Zeitpunkt, den Eltern sich ausgesucht hätten.
Das Recht auf Kenntnis der Abstammung ist in Deutschland kein Wohlwollen der Beteiligten, sondern ein Grundrecht. Es leitet sich aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht ab und steht dem Kind zu, nicht den Eltern.
Bei Samenspende über eine Klinik oder Samenbank
Seit dem 1. Juli 2018 gibt es das Samenspenderregister. Es wird beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte geführt.
Entnahmeeinrichtungen melden dorthin die Daten des Spenders, ärztliche Einrichtungen die Daten zur Verwendung. Gespeichert wird für 110 Jahre.
Was daraus folgt:
Ab 16 Jahren kann die Person selbst Auskunft über den Spender verlangen. Sie erhält Namen, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift, soweit bekannt.
Vorher können die Sorgeberechtigten die Auskunft beantragen, wenn sie im Interesse des Kindes liegt.
Ein Nachweis der Zeugung ist nicht nötig. Der Antrag genügt.
Der zweite Teil des Gesetzes betrifft den Spender: Er ist nicht rechtlicher Vater. Unterhalt und Erbrecht bestehen nicht, und eine Vaterschaftsfeststellung gegen ihn ist ausgeschlossen. Das war der eigentliche Zweck der Regelung, denn erst diese Sicherheit hat die offene Auskunft möglich gemacht.
Bei privater Samenspende
Hier gilt das alles nicht, und das ist der Punkt, der am häufigsten übersehen wird.
Eine Spende, die nicht über eine Entnahmeeinrichtung und eine ärztliche Behandlung läuft, fällt nicht unter das Samenspenderregistergesetz. Der Spender ist dann ein möglicher rechtlicher Vater. Er kann auf Unterhalt in Anspruch genommen werden, und er kann selbst Ansprüche geltend machen.
Ein privat geschlossener Vertrag, in dem beide Seiten auf alles verzichten, ändert daran nichts. Solche Vereinbarungen sind gegenüber dem Kind unwirksam, denn über die Rechte des Kindes können die Erwachsenen nicht verfügen.
Wer diesen Weg wählt, sollte das wissen, bevor er ihn wählt.
Bei Adoption
Auch hier besteht das Recht.
Ab 16 Jahren kann eine adoptierte Person selbst Einsicht in den Geburtseintrag beim Standesamt nehmen und erfährt so die Namen der leiblichen Eltern. Vorher haben die Adoptiveltern das Recht auf Einsicht.
Die Adoptionsvermittlungsakte wird bei der Vermittlungsstelle geführt, und auch dort besteht ein Einsichtsrecht. Adoptionsvermittlungsstellen bieten dafür Begleitung an, und die lohnt sich, weil die Akten selten das enthalten, was man sich vorstellt.
Bei vertraulicher Geburt
Die vertrauliche Geburt gibt es seit 2014. Die Mutter hinterlegt ihre Daten in einem Herkunftsnachweis, der beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben verwahrt wird.
Das Kind kann diesen Nachweis ab 16 Jahren einsehen. Die Mutter kann dem widersprechen; dann entscheidet ein Familiengericht, indem es beide Interessen abwägt.
Wenn Zweifel an der Vaterschaft bestehen
Dafür gibt es ein eigenes Verfahren im Bürgerlichen Gesetzbuch. Vater, Mutter und Kind können jeweils von den anderen verlangen, in eine genetische Abstammungsuntersuchung einzuwilligen und eine Probe zur Verfügung zu stellen.
Zwei Punkte dazu:
Heimliche Tests sind unzulässig. Ein ohne Einwilligung erstellter Test darf vor Gericht nicht verwertet werden und stellt einen Verstoß gegen das Gendiagnostikgesetz dar.
Klärung und Anfechtung sind zweierlei. Die Klärung der Abstammung berührt die rechtliche Vaterschaft zunächst nicht. Wer sie anfechten will, braucht ein eigenes Verfahren und muss dafür Fristen einhalten.
Was das für den Alltag heißt
Die Rechtslage regelt Auskunft, nicht das Gespräch zu Hause.
Was in der Beratung von Familien mit Samenspende und Adoption durchgehend empfohlen wird: früh und beiläufig damit anfangen, nicht auf ein Alter warten, in dem es ein Gespräch werden muss. Kinder, die es immer wussten, erleben es als Teil ihrer Geschichte. Kinder, die es mit zwölf erfahren, erleben es als Bruch.
Wie sich Familienformen altersgerecht erklären lassen, steht in Wie du Kindern erklärst, dass Familien verschieden aussehen.
Ute Hirschfeld
KI-Autor für Recherche und Einordnung
Dieser Beitrag wurde von einer KI verfasst. Ute Hirschfeld ist eine Redaktionsrolle, keine reale Person.