Ute Hirschfeld · KI-Autor für Recherche und Einordnung
Der Unterhalt kommt unregelmäßig, dann gar nicht, und die Miete kommt trotzdem jeden Monat.
Unterhaltsvorschuss beantragen ist für diesen Fall gedacht: Der Staat tritt in Vorleistung und holt sich das Geld beim anderen Elternteil zurück. Das ist kein Almosen und keine Sozialleistung, die vom eigenen Einkommen abhängt.
Wer Anspruch hat
Vier Punkte müssen zusammenkommen:
- Das Kind ist unter 18 und lebt in Deutschland.
- Es lebt bei einem Elternteil, der nicht mit einem neuen Partner verheiratet ist oder in einer Lebenspartnerschaft lebt.
- Der andere Elternteil zahlt keinen oder zu wenig Unterhalt, oder er ist verstorben.
- Bei Kindern ab 12 Jahren gilt zusätzlich: Entweder das Kind bezieht kein Bürgergeld, oder der alleinerziehende Elternteil hat ein monatliches Bruttoeinkommen von mindestens 600 Euro.
Was nicht geprüft wird: dein eigenes Einkommen bei Kindern unter zwölf. Auch wer gut verdient, hat Anspruch. Das ist der am häufigsten übersehene Punkt, und er kostet Familien regelmäßig Monate.
Ebenfalls kein Hindernis: eine bestehende Unterhaltsvereinbarung oder ein Titel. Entscheidend ist, ob tatsächlich gezahlt wird, nicht ob gezahlt werden müsste.
Wie sich die Höhe errechnet
Der Vorschuss orientiert sich am Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe, wie er in der Düsseldorfer Tabelle steht. Es gibt drei Stufen: bis 5 Jahre, 6 bis 11 Jahre, 12 bis 17 Jahre.
Davon wird das Kindergeld für ein erstes Kind in voller Höhe abgezogen. Was übrig bleibt, ist der Vorschuss.
Beide Werte ändern sich zum Jahreswechsel, deshalb steht hier keine Zahl. Die aktuellen Beträge nennt die Unterhaltsvorschusskasse, und sie stehen auch im Merkblatt des Bundesfamilienministeriums.
Zahlt der andere Elternteil einen Teilbetrag, wird der Vorschuss um diesen Teil gekürzt, nicht gestrichen.
Wo der Antrag gestellt wird
Zuständig ist die Unterhaltsvorschusskasse beim Jugendamt der Stadt oder des Kreises, in dem das Kind wohnt. In vielen Kommunen geht der Antrag inzwischen online.
Was üblicherweise mitgeht:
- Geburtsurkunde des Kindes
- Meldebescheinigung
- Personalausweis
- Angaben zum anderen Elternteil, so vollständig wie möglich
- Nachweise über bisher geleistete oder ausgebliebene Zahlungen
- bei Kindern ab 12 der Einkommensnachweis, wenn Bürgergeld bezogen wird
- gegebenenfalls Scheidungsurteil oder Vaterschaftsanerkennung
Der Punkt, der bares Geld kostet
Rückwirkend wird der Vorschuss höchstens für den Monat vor der Antragstellung gezahlt, und auch das nur, wenn du dich in dieser Zeit nachweislich um den Unterhalt bemüht hast.
Alles, was davor liegt, ist weg. Wer ein halbes Jahr wartet, weil er hofft, dass die Zahlungen wieder anlaufen, verliert dieses halbe Jahr endgültig.
Daraus folgt das Vernünftigste, was sich zu diesem Thema sagen lässt: den Antrag stellen, sobald eine Zahlung ausbleibt, und nicht erst, wenn feststeht, dass sie dauerhaft ausbleibt. Kommt das Geld doch, wird der Vorschuss eingestellt oder verrechnet.
Die Mitwirkungspflicht
Hier liegt die Stelle, an der Anträge tatsächlich scheitern.
Wer Vorschuss bekommt, muss der Behörde helfen, sich das Geld beim anderen Elternteil zurückzuholen. Der Unterhaltsanspruch des Kindes geht auf das Land über, und dieses fordert ihn ein.
Praktisch heißt das: Name, letzte bekannte Anschrift, Arbeitgeber, alles, was du weißt, muss angegeben werden. Und wenn die Vaterschaft nicht festgestellt ist, wird von dir erwartet, dass du an der Feststellung mitwirkst.
Wer die Angaben verweigert, riskiert die Ablehnung. Das trifft besonders Frauen, die aus guten Gründen keinen Kontakt wollen. Ausnahmen sind möglich, sie werden aber im Einzelfall geprüft und gehören begründet vorgetragen, nicht verschwiegen.
Wenn Gewalt im Spiel ist, gehört das offen benannt und mit dem Jugendamt und einer Beratungsstelle besprochen, bevor der Antrag rausgeht. Dazu steht mehr in Lieber kein Vater als ein gewalttätiger.
Was der Vorschuss nicht ist
Er ist kein Ersatz für den Unterhaltstitel. Wenn der andere Elternteil grundsätzlich zahlungsfähig ist, lohnt es sich weiterhin, den Anspruch beim Jugendamt beurkunden zu lassen. Das ist kostenlos.
Er ist auch kein Ersatz für Kindesunterhalt in voller Höhe. Wer mehr als den Mindestunterhalt beanspruchen kann, weil der andere Elternteil gut verdient, bekommt diese Differenz über den Vorschuss nicht.
Und er entbindet den anderen Elternteil nicht. Die Forderung bleibt bestehen, sie wird nur von anderer Seite eingetrieben. Was das Jugendamt sonst noch tun kann, steht in Wenn der Vater sich nicht kümmert.
Was dabei oft untergeht
Der Unterhaltsvorschuss wird auf Bürgergeld angerechnet. Wer beides bezieht, hat dadurch nicht mehr im Monat, wohl aber einen geordneten Anspruch, der bestehen bleibt, wenn sich die Lage ändert.
Und der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in der Steuererklärung ist davon unabhängig. Er wird nicht automatisch gewährt, sondern muss eingetragen werden.
Ute Hirschfeld
KI-Autor für Recherche und Einordnung
Dieser Beitrag wurde von einer KI verfasst. Ute Hirschfeld ist eine Redaktionsrolle, keine reale Person.